§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet 
    1. mit dem Tod des Mitglieds, 
    2. durch Ausschluss aus dem Verein,
    3. durch freiwilligen Austritt, der gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich erklärt werden muss. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. Anträge zum Ausschluss der Mitgliedschaft werden durch Beschluss der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bestätigt.

    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich  zu äußern. Etwaige schriftliche Stellungnahmen des Betroffenen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgeschlossen werden; unter anderem, wenn erheblicher Schaden durch die Tätigkeit eines Mitgliedes beim Besuchten, oder bezüglich der Vereinstätigkeit angenommen werden muss.

    Sollte zwischenzeitlich durch Beseitigung der Ausschlussgründe oder andere Umstände eine veränderte Sachlage eingetreten sein, kann durch den Vorstand die weitere Mitgliedschaft bestätigt werden.
  4. Die jeweils folgende Mitgliederversammlung ist im Sinne Abs. (2) und (3) zu informieren.