§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen, Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. 
  2. Die Mitglieder bilden den Verein im Sinne des BGB.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Vor Antragstellung hat ein neues Mitglied die Satzung des Vereins erhalten.  Mit dem Antrag erkennt das neue Mitglied die Vereinsatzung als verbindlich an.  Über Mitgliedsanträge (Anlage 1) entscheidet der Vorstand und informiert die Mitgliederversammlung über neue Mitglieder.
  4. Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft.
    1. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.
    2. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell und /
oder mit Sachspenden, bzw. in anderer für den Verein förderlicher Weise.
    3. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt nach § 13 Abs. 8. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.