§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, sofern die vorhandenen Mittel dazu ausreichen. Für nicht erstattete nachgewiesene Auslagen können Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.