§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist, Menschen nach ihrem individuellen Bedarf Nähe, persönliche Zuwendung, Zeit, Offenheit und praktische Unterstützung zur Verbesserung der Lebensqualität zu geben.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und weltanschaulich neutral.
  4. In Konkretisierung des Absatzes (2) verfolgt der Verein folgende Zwecke gemäß den Nummern 2., 4., 9. und 10 des Merkblattes zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht, Anlage B 1 des Merkblattes für Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht des Finanzministeriums MV
    1. die Förderung der Religion
    2. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    3. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
    4. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste