§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Diakonie-Sozialstation Dom/Schloss gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.