§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 
  2. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. 
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss gegeheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung zulassen. 
  5. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  9. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  11. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    4. die Tagesordnung,
    5. die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
    6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.