§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Endes des ersten Quartals, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.  Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. 
  3. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 
  4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.